BAO § 22
UStG § 1 Abs 1 Z 3 und § 10 Abs 4 (Anlage B)
Wird ein Segelflugzeug in zwei Teilsendungen getrennt eingeführt, so liegt selbst dann kein Mißbrauch vor, wenn die Aufteilung bloß deshalb erfolgt, um den erhöhten Steuersatz für (vollständige) Flugzeuge zu vermeiden.