EStG § 2
1. Übt der Fruchtgenußberechtigte die mit dem Fruchtgenuß verbundenen Besitz- und Verwaltungsrechte am Fruchtgenußgegenstand (hier bäuerlicher Betrieb) aus, spricht dies für eine Überlassung der mit dem Fruchtgenußgegenstand verbundenen Einkunftsquelle.