Zur Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen
vertritt Dusak (Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechts, ZAS 1985, 54 ff [60]) den Standpunkt, daß eine automatische Übertragung auf das nächstfolgende Urlaubsjahr nicht in Betracht komme, wenn sich der Arbeitnehmer trotz eines ausdrücklichen Urlaubsangebots des Arbeitgebers grundlos weigere, den Urlaub anzutreten. Begründet wird dies mit dem aus § 4 UrlG abgeleiteten Recht des Arbeitgebers darauf, daß der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht willkürlich hortet sowie mit der Regelung des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG, die einen Verlust der Urlaubsentschädigung bei Nichtverbrauch eines möglichen und zumutbaren Urlaubs vorsieht. Vermieden werden könnte ein willkürliches Horten einerseits durch eine Berechtigung des Arbeitgebers zur Klage auf Abschluß einer Urlaubsvereinbarung, andererseits durch die Annahme des Verfalls des während des Urlaubsjahres vom Arbeitgeber angebotenen, vom Arbeitnehmer aber grundlos nicht verbrauchten Urlaubs.