WG: Art 17
Für einen wirksamen Wechselbegebungsvertrag sind, eindeutige Willenserklärungen des Wechselgläubigers und des Wechselschuldners erforderlich.
Ungeachtet des Bestehens formal zweier Wechselverbindlichkeiten aus dem prolongierten und dem Prolongationswechsel ist der Akzeptant beider Wechsel dem Gläubiger, mit dem die Prolongationsvereinbarung getroffen wurde, nur einmal gegen Aushändigung beider Wechsel zur Zahlung verpflichtet; die Weiterübertragung des prolongierten Wechsels durch den Gläubiger kann nur als Verzicht auf die Rechte aus dem Prolongationswechsel zugunsten des Wechselschuldners verstanden werden.