EStG § 17 Abs 4
Nicht jede im Bereich des Verkaufs ausgeübte Tätigkeit kann als Vertretertätigkeit iS der DurchschnittssatzVO für Werbungskosten angesehen werden. Dies gilt insbesondere für innerorganisatorische Aufgaben im Rahmen des Verkaufsgeschehens sowie für die Mitwirkung bei der Einstellung, Schulung und bei der Überwachung der im Verkauf tätigen Mitarbeiter.