EStG §§ 15, 19
Bei dem Erwerb sogenannter Belegschaftsaktien fließt dem Arbeitnehmer der Vorteil, der in der verbilligten Überlassung von Aktien an dem Unternehmen, bei dem er Dienstnehmer ist, besteht, auch dann im Zeitpunkt des Erwerbes zu, wenn er sich verpflichtet hat, die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterzuveräußern.