EStG §§ 4, 7
Veräußert jemand ein bebautes Grundstück mit der Verpflichtung, die aufstehenden Gebäude, die er für eine gewisse Zeit nach. Abschluß des Kaufvertrages noch weiter nutzen darf, vor Übergabe abzubrechen, so ist er als wirtschaftlicher Eigentümer der Gebäude grundsätzlich zur Vornahme der der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA berechtigt.