3. Aufgabe des begünstigten Zwecks durch Aufteilung?
a) Anläßlich der 1978 erfolgten Neuordnung des gesetzlichen Erbrechts der Ehegatten, des gesetzlichen Ehegüterrechts und des Scheidungsrechts16) wurde auch eine Reihe abgabenrechtlicher Vorschriften17) erlassen, welche die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse iS § 81 ff EheG begünstigen oder zumindest im Vergleich zu entsprechenden Rechtsvorgängen zwischen in aufrechter Ehe lebenden Personen nicht erschweren sollen18). Im Bereich der GrESt hat der Gesetzgeber die Beibehaltung des begünstigten 2%igen GrESt-Satzes auch für den Erwerb "durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe" durch eine neugeschaffene lit b im § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG angeordnet. Weitere gesetzgeberische Aktivitäten sind im Bereich der GrESt jedoch unterblieben, so daß sich die Frage stellt, ob eine Aufteilung iS §§ 81 ff EheG wie jede andere Weiterveräußerung zu behandeln, also gegebenenfalls nach Maßgabe der unter 2. angeführten Grundsätze (in bestimmten Fällen jedenfalls, in anderen Fällen aber nur dann, wenn zuvor der begünstigte Zweck nicht verwirklicht wurde) befreiungsschädlich ist oder aber, ob der in der Aufteilung liegende besondere Rechtsgrund dieser Eigentumsübertragung zu einer anderen Beurteilung führt.