Während eine Rechtsprechung des BFH zur Frage der Gesellschaftsteuer bei Gesellschaftereinlagen zur Gläubigerbefriedigung bei Liquidationsunternehmen nicht vorliegt, hat der RFH in einer Reihe von Urteilen die Auffassung vertreten, daß freiwillige Zuschüsse eines Gesellschafters im Rahmen einer Unternehmensliquidation den Wert der Gesellschaftsrechte nicht erhöhen und damit keine kapitalverkehrsteuerpflichtigen Rechtsvorgänge darstellen. In einem zusammenfassenden Urteil erklärte der RFH 1932 (RStBl 1932, 582): „Der Senat (hat sich) in ständiger Rechtsprechung dahin ausgesprochen, daß, wenn die Leistungen lediglich zu dem Zweck bewirkt werden, um die Auflösung der Gesellschaft durchzuführen, ohne im Fall der Liquidation deren Ergebnis zu verbessern, eine Steuerpflicht nicht gegeben ist“. Zur Begründung führt der RFH in einem anderen Urteil (RStBl 1929, 674) aus: Für gesellschaftsteuerpflichtige Leistungen müsse vorausgesetzt werden, daß sie einer Stärkung des Gesellschaftsvermögens zu dienen bestimmt sind; da der Wert eines geschäftlichen Unternehmens wesentlich durch die Möglichkeit seiner Weiterführung bestimmt werde, müsse auch für den (Forderungs-)Verzicht gegenüber einer notleidenden Gesellschaft verlangt werden, daß er geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, indem er mit dem Ziel erfolgt, die Gesellschaft wieder flott und wieder zu einer mit Gewinn arbeitenden Gesellschaft zu machen. In einer weiteren Entscheidung verneint der RFH die Gesellschaftsteuerpflicht, „wenn die Zahlung ... zwar die Überschuldung ausgleicht, aber nicht um das Unternehmen flott zu machen, sondern etwa nur um die Liquidation ehrenvoll durchzuführen“ (RStBl 1931, 546).