Ausstehende Einlagen auf das Stammkapital einer GmbH sind - solange ein Einforderungsbeschluß nicht gefaßt worden ist - wie ein aufschiebend bedingter Erwerb (§ 4 BewG) zu behandeln. Ein Ansatz als Wirtschaftsgut (Forderung) der Gesellschaft kommt daher erst ab dem Zeitpunkt der Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage in Betracht. Dies entschied der VwGH mit seinem Erk 27. 9. 1984, 84/15/0012, 0013, und klärte damit eine bisher in Österreich noch offene Frage.