EStG § 72 Abs 2 Z 1
1. Der vom Arbeitnehmer fristgerecht an den Arbeitgeber zu stellende Antrag zur Durchführung des Jahresausgleiches ist nicht an die Einhaltung bestimmter Formen gebunden; es genügt vielmehr, daß der Antragswille gegenüber dem Arbeitgeber in einer Weise Ausdruck gefunden hat, die keine Zweifel offen läßt und der Abgabenbehörde eine einwandfreie Überprüfung ermöglicht.