Die Bedeutung der unten auf S 107 abgedruckten Entscheidung (OGH vom 14. 11. 1984, 1 Ob 587/84) geht in ihrer wirtschaftlichen Tragweite, wie der OGH selbst klar zu erkennen gibt, weit über den Anlaßfall hinaus. Es geht um folgendes allgemeine Problem: Ein Unternehmer (Erstunternehmer) läßt bestimmte Teile der von ihm angebotenen Leistungen durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) herstellen. Infolge der Vertragsbrüchigkeit des Subunternehmers (zB verspätete Lieferung oder Nichtlieferung der von ihm anzufertigenden Bestandteile) kann der Erstunternehmer seinerseits gegenüber seinen Kunden nicht (rechtzeitig) erfüllen; daraufhin lösen einige unzufriedene Kunden die Vertragsbeziehungen mit dem Erstunternehmer oder schließen mit ihm keine weiteren Verträge mehr. Kann nun der Erstunternehmer vom Subunternehmer - dessen Verschulden vorausgesetzt - Schadenersatz wegen des Verlustes bzw Entganges dieser Aufträge verlangen? Unzweifelhaft sind diese Nachteile des Erstunternehmers durch das vertragswidrige Verhalten des Subunternehmers adäquat verursacht. Trotzdem lehnt der OGH eine Haftung des Subunternehmers für solche Schäden mit der Begründung ab, daß sie nicht vom Schutzzweck des Vertrages Erstunternehmer - Subunternehmer umfaßt seien.