EStG § 38 Abs 4
Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für die unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine Verwertung literarischer Urheberrechte iSd § 38 Abs 4 EStG vor.
VwGH 28. 11. 1984, 83/13/0173