Mit Erl 14. 12. 1984, AÖF 1985/37, hat das BMF mitgeteilt, daß bei sogenannten Mischbetrieben, von denen nur für einen Teil Kammermitgliedschaft besteht, lediglich jener Teil der Gesamtlohnsumme zur Berechnung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag heranzuziehen ist, der dem kammerzugehörigen Unternehmen zuzurechnen ist.