Anläßlich des Versuchs eines Steuerpflichtigen, auch Beiträge an einen nicht gemeinnützigen Bauträger als Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a EStG abzuziehen, erklärte der VfGH, daß die Privilegien der gemeinnützigen Wohnbaueinrichtungen nicht verfassungswidrig seien: Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Errichtung bestimmter Wohnungen durch steuerliche Begünstigungen in der Erwartung zu fördern, daß hiedurch die Wohnbautätigkeit angeregt wird. Es könne dem Gesetzgeber auch nicht entgegengetreten werden, wenn er der Meinung ist, daß diese steuerlichen Begünstigungen nur in Fällen gerechtfertigt sind, in denen eine Anregung der Wohnbautätigkeit erwartet werden kann, weil die Finanzierung durch eine gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsvereinigung erfolgt und hiedurch gewährleistet sei, daß die Wohnbautätigkeit in Übereinstimmung mit den Intentionen des Gesetzgebers erfolgt (VfGH 24. 11. 1983, B 466/79).