MSchG § 10 Abs 3
Eine Einschränkung des Betriebes liegt vor, wenn der Beschäftigtenstand von 60 auf 45 Arbeitnehmer sinkt und der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin, die sich im Karenzurlaub befindet, eingespart wird.
EA Salzburg 15. 10. 1984, Mu 50/84
MSchG § 10 Abs 3
Eine Einschränkung des Betriebes liegt vor, wenn der Beschäftigtenstand von 60 auf 45 Arbeitnehmer sinkt und der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin, die sich im Karenzurlaub befindet, eingespart wird.
EA Salzburg 15. 10. 1984, Mu 50/84