VwGH zum Kündigungsschutz
In einer umfangreichen Analyse der Rechtsprechung des VwGH zum allgemeinen Kündigungsschutz von Tomandl (ZAS 1984, 203 ff) trifft der Haupteinwand dagegen dessen These, daß die (subjektive) Betriebsbedingtheit einer Kündigung unter völligem Absehen von der Interessenlage des Gekündigten zu prüfen sei. Sein zu einer völligen Trennung der Interessenlagen führendes „es sei denn“-Argument sei eine Scheinbegründung, da es in Wahrheit um die Interpretation der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG gehe. Andererseits scheine der VwGH aber ohnehin seinen Entscheidungen im Regelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Gekündigten und jenen des Betriebes zugrundezulegen, was eine Offenlegung dieser Zusammenhänge im Interesse methodischer Sauberkeit erleichtern sollte. Ferner müßte eine teleologische Interpretation des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ergeben, daß bei der objektiven Betriebsbedingtheit zwar nicht individuelle Umstände in der Person des Gekündigten beachtet werden können, jedoch bestimmte Auswahlkriterien (Alter, Betriebstreue) zur Rechtfertigung der Kündigung ausscheiden.