MRG § 31 Abs 1
Die ausreichende Deckung des Wohnbedürfnisses des Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden eintrittsberechtigten Personen ist eine notwendige Voraussetzung der Teilkündigung nach § 31 Abs 1 MRG. Fehlt sie, hat eine Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter nicht stattzufinden; die Teilkündigung ist nicht zulässig.