ABGB §§ 879, 1295, 1300, 1331
AGBöKr: Pkt 33 Abs 2
Die Bank hat wegen des hohen Schadensrisikos ein legitimes Interesse am Haftungsausschluß auch für „schlichte“ grobe Fahrlässigkeit bei Bonitätsauskünften; der Ausschluß der Haftung für eine krasse grobe Fahrlässigkeit, mit der nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerechnet werden konnte, ist jedoch sittenwidrig.