EStG § 36
Bei Ermittlung des steuerlich begünstigten Sanierungsgewinnes ist ein innerbetrieblicher Verlustausgleich sowie ein Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsart, in der der Sanierungsgewinn angefallen ist, vorzunehmen; weiters ist ein Veranlagungsfreibetrag gem § 41 Abs 3 EStG in Abzug zu bringen. Verluste aus anderen Einkunftsarten kürzen den Sanierungsgewinn hingegen nicht.