EStG § 16 Abs 1 Z 8, § 7 Abs 1
Die Restnutzungsdauer eines um die Jahrhundertwende errichteten Gebäudes mit feuchtem Mauerwerk hängt von den mit der Trockenlegung verbundenen Kosten ab. Nur wenn diese Kosten - gemessen an den wirtschaftlichen Erträgen des Gebäudes - vertretbar sind, können sie die von der Behörde angenommene vierzigjährige Restnutzungsdauer rechtfertigen.