AngG § 23 Abs 1
Liegen zwischen einzelnen Arbeitsverhältnissen nur Unterbrechungen im Zusammenhang mit Betriebsferien, wobei die Arbeit regelmäßig wenige Tage nach Ferienende wieder aufgenommen wird und die Unterbrechungen nur 2 bis 3 Wochen dauern, so können diese als einheitliches, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis betrachtet werden.