KO idF vor 1. 7. 2010 § 69
Eine Überschuldung ist nicht anzunehmen, wenn zwar die bilanzierten Werte selbst unter Offenlegung der stillen Reserven eine „rechnerische“ Überschuldung ergeben, diese aber durch den Ertragswert ausgeglichen werden kann.
KO idF vor 1. 7. 2010 § 69
Eine Überschuldung ist nicht anzunehmen, wenn zwar die bilanzierten Werte selbst unter Offenlegung der stillen Reserven eine „rechnerische“ Überschuldung ergeben, diese aber durch den Ertragswert ausgeglichen werden kann.