AusschreibungsG: §§ 2 Abs 3, 4
GmbHG § 41 Abs 1 Z 2
Das Ausschreibungsgesetz enthält kein Verbot, ein aus sachlichen Gründen für erforderlich gehaltenes Mindest- oder Höchstalter für die ausgeschriebene Funktion bereits in die Ausschreibung aufzunehmen. Die aufgrund dieser Ausschreibung vorgenommene Bestellung durch die Generalversammlung verletzt daher auch keine zwingenden Gesetzesvorschriften iSd § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG.