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Kriterien für eine Ausschreibung nach dem AusschreibungsG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 41 Heft 2 v. 1.2.1985

AusschreibungsG: §§ 2 Abs 3, 4

GmbHG § 41 Abs 1 Z 2

Das Ausschreibungsgesetz enthält kein Verbot, ein aus sachlichen Gründen für erforderlich gehaltenes Mindest- oder Höchstalter für die ausgeschriebene Funktion bereits in die Ausschreibung aufzunehmen. Die aufgrund dieser Ausschreibung vorgenommene Bestellung durch die Generalversammlung verletzt daher auch keine zwingenden Gesetzesvorschriften iSd § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG.

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