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Haftung für Demonstrationsschäden

WirtschaftsrechtRdW 1985, 39 Heft 2 v. 1.2.1985

In einer Zeit, in der Umweltschutz, Rüstungswettbewerb und neuerdings Arbeitskonflikte zu einer zunehmenden Polarisierung innerhalb der engagierten Bevölkerungskreise führten, sind machtvolle Demonstrationen des einen oder anderen Lagers beliebte Mittel der unmißverständlichen Meinungsäußerung. Daß es bei derartigen Veranstaltungen größeren Umfanges zu spontanen, in Kauf genommenen oder gar von Splittergruppen geplanten Ausschreitungen mit oft beträchtlichen Personen- und Sachschäden bei den Kontrahenten und bei unbeteiligten Dritten kommt, liegt nahezu zwangsläufig in der Natur von Massenbewegungen. Abgesehen vom strafrechtlichen Aspekt solcher Verletzungshandlungen, stellt sich für die Betroffenen die Frage, von wem sie Ersatz ihrer Nachteile erlangen können; dies ist hier deswegen von besonderer Bedeutung, weil sich der unmittelbare Schädiger, der aus oder mit einer größeren Gruppe agierte, kaum je mit Sicherheit eruieren lassen wird. Es liegt daher nahe, jedes Mitglied dieser Gruppe oder vielleicht sogar jeden Teilnehmer an der Demonstration für diese Schäden verantwortlich zu machen.

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