GewStG: § 7 Z 6 und 9
Die Bezüge von wesentlich beteiligten Geschäftsführern einer GmbH & Co KG, die von der Komplementär-GmbH im Feststellungsverfahren betreffend die KG als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht wurden, sind bei der Gewerbeertragsermittlung der Komplementär-GmbH gem § 7 Z 6 GewStG hinzuzurechnen.