JN § 1
ABGB §§ 1400, 1431
Eine vom (vermeintlich) Angewiesenen erbrachte Leistung hat ihren Rechtsgrund in der (vermeintlichen) Anweisung und nicht im Valutaverhältnis. Für die Rückforderung einer derart erbrachten Leistung steht der ordentliche Rechtsweg auch dann offen, wenn im Valutaverhältnis ein öffentlichrechtlicher Anspruch (Steuerschuldverhältnis) vorliegt.