ABGB §§ 881, 1299, 1300
Der Auskunftgeber haftet gegenüber Dritten nur dann, wenn ihm erkennbar war, daß (auch) deren Interessen bei der Einholung der Auskunft mitverfolgt werden, oder er konkret damit rechnen muß, die Auskunft würde an einen bestimmten Dritten weitergeleitet.