I. Einleitung
Eine typische Erscheinungsform der Wirtschaftskriminalität ist der wirtschaftliche Bankrott, die Krida. Diese wiederum tritt am häufigsten in ihrer fahrlässigen Form auf. Nach traditionellem österreichischen Verständnis wird als fahrlässige Krida die fahrlässige Gläubigerbenachteiligung durch Herbeiführung der eigenen Zahlungsunfähigkeit oder durch Handlungen bzw Unterlassungen nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis derselben bestraft2). Hier soll nun nicht auf die dogmatische Konstruktion der fahrlässigen Krida, die etwa Kienapfel3) als dunkel und umstritten bezeichnet, oder auf das schillernde Problem der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung4) näher eingegangen, sondern die Frage der Beitragstäterschaft zur fahrlässigen Krida angeschnitten werden. Auch dabei handelt es sich um eine Frage der Strafrechtsdogmatik, die schon lange durch die Strafrechtsdiskussion geistert5). Geht man von der grundsätzlichen Möglichkeit eine Beitragstäterschaft zur fahrlässigen Krida aus, ist die „deliktstypische objekive Sorgfaltspflicht“ konstitutives Merkmal für die Zurechenbarkeit eines Tatbeitrages.