BAO: § 236
EStG: § 27
Der sozialen Lage von Personen, die vom Ertrag ihres Sparguthabens leben oder auf Erträge hieraus angewiesen sind und mit den Zinsen in voller Höhe von der Steuer erfaßt werden, sodaß sie keine Möglichkeit haben, den Geldwertverlust des Sparkapitals durch Aufstockung auszugleichen, ist gegebenenfalls durch Nachsicht Rechnung zu tragen.