GrEStG: § 1 Abs 3 Z 1 StruktVG: § 10
Tritt der „Gründungshelfer“ nach Einbringung eines Betriebes durch einen Einzelunternehmer seinen Anteil an der durch die Einbringung neu gegründeten Kapitalgesellschaft an den bisherigen Inhaber des Unternehmens ab, so kommt es dadurch zur Vereinigung aller Anteile nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG. § 10 StruktVG kann die Grunderwerbsteuerpflicht für diesen Vorgang nicht verhindern.