GewStG: § 6
Scheiden alle Gesellschafter bis auf einen aus einer Personengesellschaft aus, sind aus dem Zeitraum der Personengesellschaft stammende gewerbesteuerliche Fehlbeträge beim Gewerbeertrag des verbleibenden Einzelunternehmens insoweit anteilig abzugsfähig, als die Verluste auf den verbleibenden Gesellschafter entfallen sind.