GewStG: § 7 Z 1, § 13 Abs 3
Mit Erl AÖF 1985/225 hat das BMF Abschn 30 Abs 2 GewStR 1976 aufgehoben. Auf Grund der Rechtsprechung (VwGH 21. 5. 1985, 84/14/0177) kommt die Sonderregelung des § 7 Z 1 und § 13 Abs 3 GewStG für das gesamte Unternehmen in Betracht, sofern das Geld- und Kreditgeschäft das Warengeschäft unter Berücksichtigung der daraus jeweils erzielten Rohgewinne überwiegt.