Der VwGH hat in einem jüngst veröffentlichten Erk (18. 9. 1985, 83/13/0238, 0245) ausgesprochen, daß bei einem Übergang von der Wirtschaftsjahres-Verrechnung der Gewerbesteuer zur Kalenderjahres-Verrechnung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer-Rückstellung des Übergangsjahres nicht nur die Kalenderjahres-Vorauszahlungen, sondern auch die restlichen Wirtschaftsjahres-Vorauszahlungen des Vorjahres heranzuziehen sind.