ArbVG § 105
Da die Anfechtung einer Kündigung den Ablauf der Kündigungsfrist weder hemmt noch unterbricht, steht einem Arbeitnehmer, dessen Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist, weder das aktive noch das passive Wahlrecht für den Betriebsrat zu.
EA Wien 6. 8. 1985, II Re 259/85