VersVG §§ 51, 68
AKIB: Art 8, 11 B
Weder die polizeiliche Abmeldung des Kfz und die damit verbundene zeitweilige Nichtverwendung im Straßenverkehr, noch die Totalschadensabrechnung durch den Versicherer führt zum gänzlichen Interessenwegfall, der für § 68 VersVG erforderlich ist, so daß die Kaskoversicherung weiter voll bestehen bleibt.