AngG: § 23 a Abs 3
UrlG §§ 9, 10
1. Das Austrittsrecht nach § 23 a Abs 3 AngG steht auch in jenen Fällen zu, in denen mangels fünfjähriger Dienstzeit noch kein Abfertigungsanspruch entstanden ist.
AngG: § 23 a Abs 3
UrlG §§ 9, 10
1. Das Austrittsrecht nach § 23 a Abs 3 AngG steht auch in jenen Fällen zu, in denen mangels fünfjähriger Dienstzeit noch kein Abfertigungsanspruch entstanden ist.