ABGB §§ 886, 1346
Während der Text der schriftlichen Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs 2 ABGB) auch in Maschinschrift oder in Druck abgefaßt sein kann, muß die Unterschrift eigenhändig erfolgen. Daher reicht außerhalb des Anwendungsbereiches des § 350 HGB weder ein Telegramm, noch ein Fernschreiben zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses aus, auch wenn sie zum Abschluß den ausgedruckten Namen des Erklärenden enthalten.