Mit Erk vom 30. 6. 1984, G 101/84 hat der VfGH die Besteuerung der Pensionsbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung als verfassungswidrig aufgehoben, weil danach unterschiedslos auch die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung der ESt unterliegen. Da die Beiträge zur Höherversicherung aus versteuertem Einkommen geleistet werden, verstößt die Besteuerung der späteren Höherversicherungsrente von der ersten Rentenzahlung an gegen das Prinzip der Einmalbesteuerung. Die Aufhebung tritt mit 30. 6. 1985 in Kraft.