EStG: § 12 EStG
Von einem Einnahmen-Ausgabenrechner vereinnahmte Entschädigungen für ausgeschiedene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach Maßgabe des § 19 EStG, dh im Zeitpunkt des Zufließens steuerlich zu erfassen.
Scheidet ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eines Einnahmen-Ausgabenrechners infolge höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen aus und fließt die dafür vereinnahmte Entschädigung erst im folgenden Kalenderjahr zu, so kann für das Jahr des Zufließens die Versteuerung der dabei aufgedeckten stillen Reserve durch Bildung eines steuerfreien Betrages vermieden werden.