EStG §§ 4 Abs 1 und 11 Abs 6
Als Einlage kann nur die Zuführung von Wirtschaftsgütern angesehen werden, die das Betriebsvermögen erhöhen, ohne daß damit eine Verminderung des Betriebsvermögens in ursächlichen Zusammenhang steht. In einem solchen Fall liegt nämlich keine (mit Entnahmen abrechenbare) Einlage, sondern eine Anschaffung des zugeführten Wirtschaftsgutes vor.