EStG: § 27
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert außer Ansatz zu lassen, wenn der Ausgabewert eines Wertpapieres vom Einlösungswert um nicht mehr als 2 % des Wertpapiernominales abweicht. Dies gilt sowohl für den Fall der Tilgung als auch des vorzeitigen Rückkaufes des Wertpapieres (Erl d BMF AÖF 1984/173).