Beansprucht ein StPfl in einem Wirtschaftsjahr sowohl eine vorzeitige Abschreibung (bzw einen Investitionsfreibetrag) als auch eine Investitionsrücklage, so erfolgt gem § 9 Abs 1 EStG eine Kürzung des zulässigen Höchstbetrages einer Investitionsrücklage. Die Rücklagenbildung ist aber nur insoweit unzulässig, als eine vorzeitige Abschreibung bzw ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht und nicht bloß eine Vorjahresrücklage bestimmungsgemäß verwendet wird. Denn die bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage führt zu keiner Kumulierung von Investitionsbegünstigungen in ein und demselben Wirtschaftsjahr, weil - wie Abschn 56 Abs 4 EStR 1979 ausführt - die Gewinnminderung bereits in einer früheren Wirtschaftsperiode erfolgte.