In ständiger Rechtsprechung hat der VwGH die Ansicht vertreten, daß bei eigenen Einkünften des geschiedenen Ehegatten nur bei relativ höheren Einkünften des Unterhaltsverpflichteten ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldigen Gatten in Höhe eines Differenzbetrages vorliegen kann1). Der angemessene Unterhalt mag mangels einer den Umständen nach von dem geschiedenen Ehegatten zu erwartenden Erwerbstätigkeit und besonderer Verhältnisse beim Fehlen sonstiger Sorgepflichten des geschiedenen unterhaltsverpflichteten Gatten bei 33 %2), bei der Sorgepflicht für ein Kind bei 28 % bis 30 % und bei der Sorgepflicht für zwei Kinder bei etwa 25 % des Nettoeinkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegattens liegen3). Der geschiedene Ehegatte muß sich jedoch, sofern die Angemessenheit des Unterhaltes nichts anderes gebietet, den grundsätzlich zu fordernden Unterhalt um jene Beträge kürzen lassen, die er aus eigenem Einkommen bezieht. Dabei kommt der Nettoverdienst unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten in Betracht.