ArbVG § 36
1. Ein Arbeitnehmer, der mit der selbständigen Führung der Verkaufsabteilung betraut ist und in diesem Rahmen gegenüber Kunden hinsichtlich Preisgestaltung und Rabattgewährung frei entscheiden kann, ist leitender Angestellter. Dies auch dann, wenn dieser Arbeitnehmer kein selbständiges Kündigungs- und Entlassungsrecht hinsichtlich der in seiner Abteilung tätigen Personen hat, weil seine Tätigkeit ausschließlich nach außen orientiert ist.