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Amtshaftung für Notare

WirtschaftsrechtMartin SchauerRdW 1984, 270 Heft 9 v. 1.9.1984

Notare sind häufig mit der Wahrung hoheitlicher oder „quasi-hoheitlicher“1)1)So Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten (1983) 78. Funktionen betraut. Als Gerichtskommissäre kann ihnen die Vornahme von Amtshandlungen im Zuge von Verlassenschaftsverfahren oder bei der Schätzung und Feilbietung beweglicher und unbeweglicher Sachen aufgetragen werden (§ 1 GKoärG); als Urkundspersonen wirken sie an der Errichtung von Urkunden mit, denen besondere Beweiskraft zukommt (§ 292 ZPO, § 47 AVG). Unterläuft ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit ein Versehen, durch das eine Person zu Schaden kommt, ist zu fragen, ob allfällige Ersatzansprüche des Geschädigten den Regeln des allgemeinen Zivilrechts oder den Sondervorschriften des Amtshaftungsgesetzes (AHG) unterliegen.

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