1. Der VII. Abschn des KartG beschäftigt sich mit der Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen. Er enthält einen einzigen § 100, nach dessen Abs 1 der BM für Handel, Gewerbe und Industrie - mit gewissen Ausnahmen (Abs 2 dieses Paragraphen) - „zur Förderung des Preiswettbewerbs“ mit Verordnung untersagen kann, „Empfehlungen, die nicht nach § 1 Abs 1 Z 4 als Kartell gelten und nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien nach § 36 sind, hinauszugeben“, „wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten“. Die Verordnung darf höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, „wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden“.