EStG § 68
Schmutz- und Erschwerniszulagen dürfen stets nur einen Bruchteil des „reinen“ Stundenlohns ausmachen (ca 20 vH), nicht aber gleich viel oder sogar mehr als dieser betragen.
VwGH 17. 1. 1984, 83/14/189
EStG § 68
Schmutz- und Erschwerniszulagen dürfen stets nur einen Bruchteil des „reinen“ Stundenlohns ausmachen (ca 20 vH), nicht aber gleich viel oder sogar mehr als dieser betragen.
VwGH 17. 1. 1984, 83/14/189