EStG § 47
Werden fortlaufend durchgeführte, im wesentlichen gleichbleibende Reinigungsarbeiten mit einem fortlaufenden gleichbleibenden Betrag entlohnt, liegt in der Regel ein Dienstverhältnis zum Auftraggeber vor. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Reinigungskraft und dem Auftraggeber vereinbart wurde, „es müsse lediglich immer sauber sein“.