EStG § 4 Abs 4 und 5
1. Ein Arbeitsraum in einer Wohnung kann nur dann zu Betriebsausgaben (Werbungskosten) führen, wenn er ausschließlich betrieblich (beruflich) genutzt wird. Daß ein Raum in einer auch Wohnzwecken dienenden Kleinwohnung von insgesamt nur 30 m² ausschließlich beruflich verwendet wird, widerspricht der Lebenserfahrung.